Digitaler Fotokurs

 

Rechtliche Fragen rund um die Fotografie

Panoramafreiheit

Die sogenannte Panoramafreiheit gilt für alles, was von öffentlichen Straßen aus ohne Hilfsmittel (z.B. eine Leiter, Hubschrauber etc.) einsehbar ist, doch selbst hier können einzelne Kommunen zusätzliche Beschränkungen auferlegen. Letzteres natürlich meistens nur, um mit den Genehmigungen zusätzliches Geld in die Gemeindekasse zu bringen. Sie dürfen auch nicht über eine Grundstücksumzäunung oder Mauer hinweg fotografieren, damit verletzen Sie schützenswerte Rechte auf Privatsphäre.

 

Gebäude geniessen ein eigenes Urheberrecht als Architekten-Entwurf. Das Urheberrecht erlischt in Deutschland erst 70 Jahre nach dem Tod des letzten beteiligten Urhebers. Doch auch für Fotos von Gebäuden, deren Planung noch vom Urheberrecht geschützt ist, gilt die Panoramafreiheit. Beachten Sie jedoch die Grenzen der Panoramafreiheit. Bereits mit dem Fotografieren aus einem gegenüber liegenden Gebäude erlischt die Panoramafreiheit!

 

Beachten Sie bei Benutzung öffentlicher Parks eventuelle "Fotografieren verboten" oder Einschränkungen der gewerblichen Nutzung, die natürlich bereits dann gegeben ist, wenn Sie die dort gemachten Bilder anschließend verkaufen möchten.

 

Die hier beschriebene Panoramafreiheit gilt so nur in Deutschland.

 

Ähnlich wie in Deutschland wird das Panoramarecht in folgenden europäischen Ländern gehandhabt:

 

Österreich

Schweiz

Großbritannien

Polen

Schweden

Ungarn

Spanien

 

In den folgenden Ländern gilt die Panoramafreiheit zwar für Gebäude, nicht jedoch für Kunstwerke im öffentlichen Raum:

 

Belgien

Dänemark

Finnland

Luxemburg

Niederlande

USA

 

In den übrigen Ländern Europas gibt es entweder überhaupt keine Ausnahmen vom Urheberrecht und somit auch keine Panoramafreiheit, oder es gibt zumindest bei der gewerblichen Nutzung von Fotos mehr oder minder erhebliche Einschränkungen.

Deshalb informieren Sie sich bitte, bevor Sie im Ausland Fotos für gewerbliche Zwecke machen.

 

 

Eine gute Übersicht zur Panorama Freiheit in europäischen Ländern findet sich auf Wikipedia, eine weitere Übersicht zur Panoramafreiheit gibt es hier.

 

Die Panoramafreiheit bezieht sich ausdrücklich auf das Urheberrecht von Gebäuden und ist in § 59 UrhG geregelt. Sie darf nicht verwechselt werden mit dem Recht auf Privatsphäre eines Grundstücksbesitzers.

 

Auch die Übersichten zur Panoramafreiheit beziehen sich ausschließlich auf urheberrechtlich geschützte Architektenentwürfe beziehungsweise Kunstwerke im öffentlichen Raum, nicht jedoch auf das Recht auf Privatsphäre eines Hausbesitzers.

 

In Italien gibt es überhaupt keine Ausnahmen vom Urheberrecht, urheberrechtlich geschützte Gebäude dürfen sie noch nicht einmal zu privaten Zwecken fotografieren. Inwieweit das italienische Recht auch Fotos von Gebäuden verbietet, die nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind, ist mir leider nicht bekannt.

 

Gänzlich ohne eine Genehmigung können Sie nur Landschaften fotografieren, in denen garantiert keine militärischen Objekte vorhanden sind.

Update zur Panoramafreiheit

Wie am 22. Februar 2010 bekannt wurde, hat das brandenburgische Oberlandesgericht die Klage der Stiftung preußische Schlösser und Gärten gegen einen Fotografen und zwei Fotoportale abgewiesen.

 

Der Fotograf hatte in den öffentlich zugänglichen Parks, in denen das Fotografieren zu nichtkommerziellen Zwecken erlaubt ist, Fotos gemacht und diese anschließend über Bild Portale zum Verkauf angeboten.

 

Es gibt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Brandenburg kein Vorrecht des Eigentümers auf den wirtschaftlichen Nutzen aus der Verwertung von Bilder seines Eigentums. Denn andernfalls wäre risikofreies fotografieren nur noch in den eigenen vier Wänden oder auf hoher See möglich.

 

Nach Auffassung des Gerichts gibt es keine rechtliche, sondern allenfalls eine faktische Möglichkeit, das Fotografieren durch Dritte wie auch die Verwertung dieser Bilder zu verhindern, indem man den Zutritt insgesamt verweigert oder einen Sichtschutz um sein Grundstück anbringt. Doch die Länder Berlin und Brandenburg, die der Stiftung die Schlösser und Gärten übertragen hatten, hatten dies insbesondere auch gemacht, damit selbige gepflegt, bewahrt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

 

In einem heute bekannt gewordenen Urteil hat der Bundesgerichtshof in der Revision dieses Verfahrens gänzlich anders entschieden.

Zum Panorama Freiheit nimmt der BGH in dem Urteil nur insoweit Stellung, als dass diese nicht angetastet wird. Also von außerhalb des Grundstücks kann man auch zu gewerblichen Zwecken Fotos vom Schwetzinger Schlosspark oder den Schlössern und Gärten der Stiftung preußischer Schlösser und Gärten machen.

 

Der fünfte Zivilsenat des BGH stellt auch nicht auf das Urheberrecht oder Panoramarecht ab, sondern auf das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers. Der dürfe, so der BGH, sehr wohl jegliche gewerbliche Nutzung von seiner kostenpflichtigen Genehmigung abhängig machen, also auch das Fotografieren zu gewerblichen Zwecken.

 

Hier kommt also eine weitere Komponente des komplizierten Rechtsgeschehens rund um das Fotografieren hinzu. Alleine der Grundstückseigentümer hat das Recht zu verfügen, ob auf seinem Grundstück beziehungsweise innerhalb der Gebäude überhaupt fotografiert werden darf und falls ja, kann der Grundstückseigentümer weiter verfügen, ob Fotos nur zur privaten Nutzung, zur nichtkommerziellen Veröffentlichung oder auch für gewerbliche Zwecke verwendet werden dürfen.

 

Ein allgemeines Verbot, Fotos zu machen, gibt es in manchem denkmalgeschützten Gebäude, beispielsweise ist das Fotografieren im Schwetzinger Schloss generell verboten.

 

Bleibe ich bei Schwetzingen als Beispiel: im Schwetzinger Schlossgarten ist das Fotografieren erlaubt, ohne vorherige Genehmigung sogar für gewerbliche Zwecke, doch bevor ein Foto in irgendeiner Weise gewerblich verwendet werden darf, muss für das Foto eine Genehmigung zur gewerblichen Verwendung eingeholt werden, die im Jahre 2012 Euro 350  pro Foto kostete.

 

Die Veröffentlichung ohne kommerziellen Hintergrund ist für Fotos aus dem Schwetzinger Schlossgarten uneingeschränkt erlaubt. Strittig ist, ob Werbeanzeigen auf der Webseite, die bei vielen Webseiten noch nicht einmal die Serverkosten decken, grundsätzlich bereits kommerzielle Verwendung sind. Das dürfte vom Einzelfall abhängen. Denn klar ist, dass viele kommerzielle Webseiten sich ausschließlich über Werbung finanzieren, weshalb die Rechtsprechung in der Regel nicht so sehr vom tatsächlichen kommerziellen Erfolg der Werbung ausgeht, sondern von der Absicht, mit der Webseite Gewinn zu erzielen. Letzteres ist immer kommerziell beziehungsweise gewerblich.

 

Natürlich kann der Grundstückseigentümer auch auf einer werbefinanzierten Webseite Fotos dennoch dulden, wenn der Eigentümer selbst ein Interesse an dieser Webseite hat. Mit meiner Webseite www.heidelberg-photo.com befinde ich mich genau in dieser Zwitterstellung. Einerseits ist auf dieser Webseite Werbung geschaltet und es gibt eine Gewinnerzielungsabsicht, auch wenn bislang die Serverkosten höher waren als die Einkünfte durch Werbeanzeigen, andererseits haben sowohl die Stadt Schwetzingen als auch die Schwetzinger Schlossverwaltung ein Interesse daran, das diese Webseite erhalten bleibt, weil sie viele Besucher, die sich eigentlich über das viele bekanntere Heidelberg informieren wollten, auch nach Schwetzingen lockt.

 

Dennoch muss ich, sobald Fotos aus dem Schwetzinger Schlossgarten verkauft werden sollen, für die betreffenden Fotos die Nutzungs-Lizenz erwerben. Weshalb es angesichts der hohen Preise für eine Nutzungs-Lizenz bisher keinen einzigen erfolgreichen Verkauf von Fotos aus dem Schwetzinger Schlossgarten gegeben hat.

 

Der Eigentümer kann auch bestimmen, dass zwar fotografiert werden darf, aber nur im privaten Rahmen und damit jede Veröffentlichung, die über den privaten Rahmen hinausgeht, verbieten.

 

Der Unterschied zwischen einer Veröffentlichung im privaten Rahmen und außerhalb des privaten Rahmens lässt sich aus dem Urheberrecht ableiten. Das Urheberrecht unterscheidet in seinen Paragraphen 22 und 23 zwischen einer öffentlichen Zurschaustellung und Verbreitung und der Zurschaustellung schlechthin und verbietet Letztere, wenn ein berechtigtes Interesse der fotografierten Person dagegen steht.

 

Diese Bestimmung geht soweit, dass ein Foto überhaupt niemandem gezeigt werden darf, der an der Entstehung und Bearbeitung nicht beteiligt war.

 

Das Verbot öffentlicher Zurschaustellung besagt hingegen, dass ein Foto beispielsweise im Wohnzimmer als Vergrößerung beziehungsweise Ausdruck aufgehängt werden darf, nicht jedoch in einem Schaufenster oder einem Raum, der der Öffentlichkeit zugänglich ist.

 

Das gilt analog natürlich auch für Webseiten, die, soweit sie nicht durch Passwortverschlüsselung nur einem eingeschränkten Kreis zugänglich sind, immer öffentlich sind.

 

Weil der Grundstückseigentümer durch das Urteil des Bundesgerichtshofs so weit gehende Rechte hat, sollte man, bevor man innerhalb eines Grundstücks fotografiert, deshalb immer die Nutzungsbedingungen lesen oder fragen.

 

Die Rechte des Grundeigentümers erlöschen natürlich auch nicht, wenn ein Gebäude nur noch eine Ruine ist und bald abgerissen werden soll. Gerade solche Ruinen sind oft begehrte Locations beispielsweise für erotische Fotos. Doch selbst wenn das betreten des Grundstücks erlaubt ist, heißt das noch lange nicht, dass auch Fotografieren und die Veröffentlichung der Fotos erlaubt sind.

 

In den Zeiten des Internets, in denen es relativ leicht ist, Fotos mithilfe von Suchmaschinen aufzuspüren, sollte man sich auch nicht darauf verlassen "wo kein Kläger, da kein Richter". Diese Einstellung kann ziemlich teuer werden.

 

Es macht wenig Sinn, wenn man mit geltendem Recht, (ein Urteil des Bundesgerichtshofs hat faktisch Gesetzeskraft) zu tun hat, über Sinn und Unsinn der Einschränkung außerhalb juristischer Kreise zu diskutieren. Die Diskussion ändert nämlich nichts am geltenden Recht und wir müssen es beachten. Eine andere Konstellation könnte sich nur ergeben, wenn das Bundesverfassungsgericht wegen der Verpflichtung des Eigentums dieses Urteil zumindest bezüglich öffentlicher Parkanlagen aufhebt. Doch um das zu erreichen, müsste erneut ein Prozess durch sämtliche Instanzen geführt werden und abschließend das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Solange dieses umstrittene Urteil des Bundesgerichtshofs nicht aufgehoben wird, müssen wir wohl oder übel damit leben.

 

Beiläufig hat der BGH auch noch über die Störerhaftung von Fotoagenturen entschieden. Getreu seiner eigenen Linie sieht der BGH keine Störerhaftung oder Mitstörerhaftung, weil es den Fotos nicht anzusehen ist, ob die erforderlichen Genehmigungen vorliegen oder nicht.

Der Link zur Presseerklärung des BGH.

 

 

 

Das Recht auf Privatsphäre und das Recht am eigenen Bild

Das Recht auf Privatsphäre

 

Fotografieren von Grundstücken und Gebäuden

 

Prinzipiell können Sie von öffentlichen Straßen aus sämtliche Gebäude fotografieren, die von dort aus ohne weitere Hilfsmittel sichtbar sind. Jedoch dürfen Sie nicht über eine Grundstücksumzäunung hinweg fotografieren, denn diese dient unter anderem dem Schutz der Privatsphäre.

 

Ebenso wie bei der Panoramafreiheit gilt grundsätzlich, dass Fotos von Gebäuden und privaten Grundstücken nur erlaubt sind, wenn sie aus Augenhöhe des Fotografen von einer öffentlichen Straße aus gemacht werden.

 

Nicht verwechseln, die Panoramafreiheit befasst sich mit Ausnahmebestimmung des Urheberrechts, hier geht es um das Recht auf Privatsphäre.

 

 

Fotografieren von Personen im öffentlichen Raum

 

Im öffentlichen Raum können Sie ungefragt Personen fotografieren, soweit Sie nicht gegen Persönlichkeitsrechte verstoßen.


Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich bereits 1999 entschieden, dass bereits das Fotografieren von Personen im öffentlichen Raum zu einer Einschränkung der Persönlichkeitsrechte führen kann und in diesem Fall rechtswidrig ist.

 

Es muss also nicht erst der Tatbestand der Nötigung verwirklicht sein, um sich gegen das fotografiert werden im öffentlichen Raum zu wehren.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Die Polizei darf in einem solchen Fall sogar die Kamera beziehungsweise die Speicherkarte beschlagnahmen. dejure.org

 

Dem entgegen steht eine Duldungspflicht, wenn die Ausnahmen des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) in seinem Paragraphen 23 zutreffen.

 

Das gilt insbesondere für Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte, soweit, genau darum geht es im Urteil des Verfassungsgerichts, dazu nicht in schützenswerte private Bereich eingedrungen wird und um alle Fotos, bei denen Personen nur zufällig mit auf das Bild geraten, also im juristischen Sinne Beiwerk sind sowie um Fotos von Versammlungen und ähnlichen Vorgängen, an denen die abgebildeten Personen teilnehmen.

 

Im geschützten privaten Bereich kann bereits das Fotografieren eine Straftat sein, wenn dazu nicht die Genehmigung des Berechtigten (Wohnungsinhaber, Personen auf den Fotos usw.) erteilt wurde.

 

 

§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

 

(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.


(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

 

Das Recht am eigenen Bild

Im Gegensatz zu den Einschränkungen beim Fotografieren geht es beim Recht am eigenen Bild um Veröffentlichungen. Prinzipiell dürfen Sie Fotos, auf denen Personen erkennbar abgelichtet sind, nur mit deren ausdrücklicher Genehmigung veröffentlichen.

 

 

§ 22 KunstUrhG

 

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

 

 

Bei intimen Fotos beschränkt sich das Verbot nicht auf öffentliche Zurschaustellung, sondern gilt bereits, wenn das Foto Dritten auch nur zugänglich gemacht wird. Denn der Abs. 2 des § 23 KunstUrhG geht noch über das Veröffentlichungsverbot des § 22 hinaus, indem, sofern ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist seiner Angehörigen, verletzt wird, bereits die bloße Zurschaustellung verbietet. Dieses besondere Interesse muss zumindest bei intimen oder ehrverletzenden Fotos noch nicht einmal von der abgebildeten Person erklärt sein, es ergibt sich bereits aus dem Charakter der Fotos.

 

Der Persönlichkeitsschutz geht also sehr weit, sehr viel weiter als der Schutz des Urheberrechts, dass die private Kopie und Weiterverbreitung innerhalb des privaten Rahmens ausdrücklich erlaubt.

Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild

Vom Verbot der Veröffentlichung gibt es klar definierte Ausnahmen. Nur im Rahmen dieser Ausnahmen dürfen Fotos veröffentlicht werden. Die Ausnahmen sind abschließend im § 23 KunstUrhG definiert. Weitere Ausnahmen gibt es nicht!

 

 

§ 23 KunstUrhG

 

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
 1.
 Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
 2.
 Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
 3.
 Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
 4.
 Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

 

 (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

 

 

Anmerkungen zum § 23 KunstUrhG

 

zu Abs. 1 S. 1
Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte

Zeitgeschichtliche Ereignisse sind natürlich nicht nur große Politik, sondern auch kleine Vorkommnisse, die sich keineswegs nur im ausgesprochen öffentlichen Raum abspielen müssen. Auch der Lokalpolitiker bei einer Wahlveranstaltung stellt ein zeitgeschichtliches Ereignis dar. Aber auch Personen der Zeitgeschichte haben ein Recht auf Privatsphäre, das durch das bereits oben erwähnte Urteil des Bundesverfassungsgerichts deutlich gestärkt wurde. Also im Zweifelsfall besser nicht fotografieren. Im gegen Einblick besonders geschützten Räumen ist bereits das Fotografieren eine Straftat, wenn es nicht ausdrücklich genehmigt wurde.

 

Zu Abs. 1 S. 2
Personen nur als Beiwerk

Würde es diese Bestimmung nicht geben, dürften Sie im öffentlichen Raum nur dann fotografieren, wenn weit und breit keine Menschen zu sehen sind, die zufälligerweise auf das Bild geraten können. Mit dieser Bestimmung wird auch das Recht auf Privatsphäre eingeschränkt, auch jemand der zufällig auf ein Foto gerät, muss das Fotografieren und die Veröffentlichung dulden, wenn er/sie als abgebildete Person nur zufällig auf das Foto geraten ist.

 

Die Bedingung dafür, dass Personen nur Beiwerk sind, ergibt sich nicht nur aus der Zufälligkeit ihrer Anwesenheit, sondern auch aus dem Bildmotiv und der Bildaussage. Sobald die abgebildeten Personen einen wesentlichen Charakter der Bildaussage darstellen, sind sie nicht mehr Beiwerk.

 

Beispiel:

 

Sie befinden sich im Hof des Heidelberger Schlosses und machen Fotos, beispielsweise von der berühmten Renaissancefassade des Ottheinrichsbaus. Einige unbeteiligte Personen sind ebenfalls im Schlosshof und geraten mit auf das Bild. Kein Problem, in diesem Fall sind die Personen nur Beiwerk und haben weder ein Recht am eigenen Bild noch genießen sie den besonderen Persönlichkeitsschutz.

 

Eine Touristengruppe steht bewundernd von der Renaissancefassade und Sie möchten die Touristengruppe vor der Fassade fotografieren. Hier sind eindeutig die Menschen, die die Fassade bewundern, das Bildmotiv und somit nicht mehr Beiwerk. Zur Veröffentlichung benötigen Sie das Einverständnis aller erkennbar abgebildeten Personen.

 

Zu Abs. 1 S. 3
Teilnehmer an Versammlungen

Das bezieht sich ausdrücklich auf Fotos von der Versammlung und nicht etwa auf Porträts einzelner Personen oder kleiner Gruppen innerhalb der Versammlung. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut.

 

Die beispielhafte Touristengruppe im Hof des Heidelberger Schlosses stellt keine Versammlung im Sinne dieses Gesetzes dar. Würde es sich stattdessen jedoch um eine Gruppe Studenten einer schlagenden Verbindung handeln, die nicht nur aus touristischen Interesse das Schloss besichtigen, könnte das wiederum ein zeitgeschichtliches Ereignis sein, dass Sie fotografieren und die Fotos veröffentlichen dürfen. Ich benutze absichtlich den Konjunktiv, weil im Streitfall die Gerichte darüber entscheiden müssen.

 

Zu Abs. 1 S. 4
das höhere Interesse der Kunst

Künstlerische Werke genießen schon immer eine Sonderstellung, die sie über viele gesetzliche Verbote stellt.

 

Die Abgrenzung, ob etwas ein künstlerisches Werk ist oder eben nicht, geschieht durch die ordentlichen Gerichte unter Umständen mit Zuhilfenahme von Sachverständigen. Fotos haben es im allgemeinen etwas schwerer, als künstlerisch anerkannt zu werden, als beispielsweise ein Gemälde. Erst allmählich setzt sich bei der Justiz die Erkenntnis durch, dass die spezifisch fototechnischen Gestaltungselemente Belichtungszeit und Blende tatsächlich Elemente der Bildgestaltung sein können und nicht nur Technik zur richtigen Belichtung.

 

Es ist also immer etwas gewagt, eine Ausnahme vom strengen Recht am eigenen Bild zu fordern, weil man selbst ein Foto für Kunst hält.

 

Nicht auf Bestellung angefertigt

Fotos, die Sie im Auftrag machen, sind auf Bestellung angefertigt. Dabei ist es unerheblich, ob die abgebildete Person/en den Auftrag erteilt haben oder ein Dritter, beispielsweise eine Firma für Modefotos. Wurden die Fotos auf Bestellung angefertigt, reicht noch nicht einmal das höhere Interesse der Kunst aus, um das Recht am eigenen Bild zu umgehen. Diese Fotos dürfen nur und ausschließlich mit der ausdrücklichen Genehmigung sämtlicher auf dem Foto erkennbarer Personen veröffentlicht werden.

 

Zu Abs. 2

Wenn ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Personen oder bei Verstorbenen seiner Angehörigen verletzt wird, kann jegliche Veröffentlichung und das zugänglich machen gegenüber Dritten untersagt werden. Ein berechtigtes Interesse besteht insbesondere dann, wenn die Fotos in irgendeiner Weise ehrverletzend sein können. Das gilt nicht erst, wenn es sich um Aktfotos oder gar intimeres handelt.

Zuwiderhandlungen gegen das Recht am eigenen Bild

Zuwiderhandlungen gegen das Recht am eigenen Bild können sowohl zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz als auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

 

Unterlassung

Unterlassung richtet sich in die Zukunft. Das bedeutet, es ist verboten, die Handlung in Zukunft fortzusetzen oder erneut zu ermöglichen.
Der Anspruch auf Unterlassung ist im § 1004 BGB   definiert.

 

Konkret bedeutet das beispielsweise, das die Fotos nicht nur von einer Webseite entfernt werden müssen, sondern auch vom Webserver. Denn alles, was sich in einem nicht besonders geschützten Verzeichnis auf dem Webserver befindet, gilt als öffentlich. Unabhängig davon, ob das betreffende Foto noch per IMG-Tag von der Webseite verlinkt ist oder nicht.

 

Um sicherzustellen, das es nicht zur erneuten Veröffentlichung kommt, kann der Geschädigte eine Unterlassungserklärung fordern, die bei Zuwiderhandlung zu empfindlichen Schadenersatzansprüchen führen können.

 

Schadenersatz

Im Gegensatz zur Unterlassung richtet sich der Schadenersatz in die Vergangenheit. Wie hoch im einzelnen der Schadenersatz ist, wird von den Gerichten festgelegt, wenn es nicht vorher zu einem außergerichtlichen Vergleich kommt.

 

 

 

§ 33 KunstUrhG

 

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

 

Wie man sich absichert

Sind die Personen, die man außerhalb der Ausnahmebestimmungen des § 23 KunstUrhG fotografieren möchte, sowohl mit dem fotografieren als auch mit einer Veröffentlichung einverstanden, sollte man sich nicht, noch nicht einmal bei engsten Verwandten, auf das mündliche Versprechen verlassen, sondern sich das Einverständnis schriftlich erklären lassen. Wer weiß, was in etlichen Jahren, wenn es aus ganz anderen Gründen zum Streit gekommen war, ein mündliches Versprechen noch wert ist?

 

Deshalb sind entsprechende Erklärungen auch wertvolle Urkunden, die sicher aufbewahrt werden sollten. Die Strafverfolgung von Verstößen gegen § 201a StGB verjährt nach drei Jahren. Da es in diesem Gesetz bereits strafbar ist, wenn ohne Einverständnis Fotos im geschützten Raum gemacht werden, sollten schriftliche Einverständniserklärungen mindestens bis zum Ende der Verjährungsfrist aufbewahrt werden. Zumal eine Verjährung durch eine ganze Reihe von Umständen gehemmt sein kann.

 

Die Verjährungsfristen für die ungenehmigte Veröffentlichung beginnen ohnehin erst mit der Tat, also dem Datum der Veröffentlichung und nicht bereits mit dem fotografieren.

 

Wurden die Veröffentlichungsrechte durch Honorarzahlung erworben, muss eine entsprechende Quittung oder ein Bankbeleg ebenso sorgfältig aufbewahrt werden, auch nach Ablauf der strafrechtliche Verjährungsfristen können immer noch zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.

 

Auf der wirklich sichereren Seite sind Sie jedoch nur mit einem Modelvertrag.

Der Modellvertrag

Auf der sicheren Seite sind Sie mit einem Modelvertrag, der für beide Seiten Rechte und Pflichten regelt. Möchten Sie Bilder über eine Bildagentur verkaufen, auf denen erkennbar irgendwelche Personen sind, wird eine seriöse Bildagentur von Ihnen für jede dieser Personen die Vorlage eines Modellvertrags fordern.

 

Muster für Modell Verträge finden Sie mit dem Suchbegriff Modellvertrag reichlich im Web.

 

Bei Minderjährigen ist zusätzlich die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

 

Meine Standardmuster für Modelverträge können Sie gerne runterladen und als Vorlage für eigene Verträge benutzen:

 

Standard Model Vertrag

Modelvertrag für Aktfotos

Modelvertrag für Minderjährige

Honorarvereinbarung statt Modellvertrag

Haben Sie eine Honorarvereinbarung mit einem volljährigen Modell, erwerben Sie automatisch sämtliche Rechte an den Bildern. Doch empfiehlt es sich, auch in diesem Fall einen Modellvertrag zu machen, spätestens dann, wenn Sie die Bilder über eine Bildagentur verkaufen möchten, ist die Vorlage eines Modellvertrages ohnehin Pflicht.

 

Wie ich bereits im Kapitel "Recht am eigenen Bild" geschrieben habe, reicht es nicht, dass eine Honorarvereinbarung getroffen wurde, sondern das vereinbarte Honorar muss nachweisbar auch bezahlt worden sein.

 

Im übrigen gilt Vertragsfreiheit, jedoch nur zwischen volljährigen Geschäftspartnern. Jedes von Models akzeptierte Honorar ist rechtens, wenn es nicht gegen gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt.

 

 

Zu weiteren Rechtsfragen rund um das Foto besuchen Sie bitte die Website: www.fotorecht.de

 

Aktuell ist Recht am Bild

 

Professionell, also auch ausführlich beschäftigt sich der Bund freischaffender Fotodesigner mit dem Thema Recht am Bild.